Spielmannszug Lamberti Ochtrup

Satzung des e. V.

gegründet 1952

§ 1 Der „Spielmannszug Lamberti, Ochtrup e. V.“ mit Sitz in Ochtrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch Spielen von Musik in einem Spielmannszug. Der Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch Pflege der Musik und des Liedgutes bei kirchlichen und staatlichen sowie bürgerlichen Veranstaltungen jeder Art.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins a)an die „Behinderten Werkstätten“ in Ochtrup-Langenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder b)an die Stadt Ochtrup zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu Förderung von Kunst und Kultur.

§ 6 Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder können aktive und fördernde Mitglieder werden, die sich um deren Verein besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftlichem Antrag gegenüber dem Vorstand. Die Aufnahme muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erfolgt die Aufnahme, so hat das neue Mitglied die Satzung des Vereins anzuerkennen.

§ 8 Neu aufgenommene Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr von 10,00 DM. Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder wird der Höhe nach durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Änderung des Jahresbeitrages kann nur mit Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag jeweils bis zum 15. 01. des Jahres zu überweisen.

§ 9 Invalide und Bundeswehrangehörige sowie aktive Vereinsmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10 Die Mitgliedschaft kann in schriftlicher Form zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Ausgeschlossen wird, wer gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.

§ 11 Das von aktiven Mitgliedern bei geschlossenen Auftritten erspielte Geld geht in die Hauptkasse des Vereins. Die Hauptkasse vereinnahmt auch alle eingehenden Spenden im Sinne des Einkommensteuergesetzes, für die Spendenscheine erbeten werden. Von den Aktiven wird noch eine Weihnachtskasse geführt, in die Übungsstunden- und Biergeld eingezahlt wird. Die für die Aktiven einbezahlten freien Zuwendungen verbleiben ebenfalls dieser Nebenkasse. Hinsichtlich der Einkleidung und der Instrumente werden die Aktiven vom Verein unterhalten.

§ 12 Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschuss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Kassierer und zwei Beisitzern sowie dem amtierenden Tambourmajor. Der jeweilige Vereinswirt kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Er besitzt kein Stimmrecht.

§ 13 Geschäftsführender Vorstand sind im Sinne des § 26 (2) BGB der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der erste Kassierer. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Es genügt einfache Stimmenmehrheit.

§ 14 Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Alle zwei Jahre soll die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden.

§ 15 Der Vorstand ist verpflichtet, die Interessen des Vereins in jeder Beziehung zu vertreten, über die Ausführung von Beschlüssen streng zu wachen und das Vereinsvermögen gewissenhaft zu verwalten und zu pflegen.

§ 16 Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstands. Er führt in den Vorstandssitzungen und den sonstigen Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Zu den genannten Versammlungen ist auf Anordnung des ersten Vorsitzenden durch den Schriftführer einzuladen. Die Einladungen haben mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich zu erfolgen. Auf den Versammlungstermin ist darüber hinaus spätestens drei Tage vorher in den Tageszeitungen hinzuweisen.

§17 Der Vorsitzende ist berechtigt, über Ausgaben im Betrag bis zu 150,00 DM selbstständig zu entscheiden. Ausgabeanweisungen bedürfen der Unterschrift des ersten Vorsitzenden und des Kassierers.

§ 18 Der Kassierer haftet für die Vereinskasse. Er führt die Mitgliederliste und Beitragskontrolle. Ohne Anweisung des Vorsitzenden dürfen keine Zahlungen geleistet werden. Kassenbestände, die den Betrag von 100,00 DM übersteigen, sind auf die Vereinskonten bei den Geldinstituten in Ochtrup einzuzahlen. Der Vorstand hat jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

§ 19 Der Schriftführer hat den allgemeinen Schriftverkehr für den Verein zu führen und über alle Sitzungen und die in diesen Sitzungen gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 20 Anliegen und Beschwerden der Mitglieder sind an den Vorstand schriftlich zu richten.

§ 21 Unter Beachtung der 8-Tage-Frist des § 16 der Satzung werden die Mitglieder durch den Schriftführer zu den Versammlungen eingeladen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Wahlen wird geheim und schriftlich abgestimmt, sobald ein Mitglied es verlangt.

§ 22 Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit durchgeführt werden.

§ 23 Alljährlich sind wenigstens zwei Versammlungen durchzuführen. Die Mitgliederversammlung ist im Frühjahr beim Vereinswirt und im Herbst bei den Mitgliedern durchzuführen, die eine Gaststäte betreiben.

§ 24 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zwecke einberufen worden ist. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nicht stattfinden, solange noch zehn Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins eintreten.

§ 25 Soweit diese Satzung für Ausnahmefälle keine Regelung trifft, sollen die Bestimmungen des BGB gelten.